SATZUNG DES BZP

 

Die BZP-Satzung ist die juristische Grundlage unseres Bundesverbandes. Sie ermöglicht Ihnen bereits einen detaillierten Einblick in die Aufgaben, Struktur und grundsätzlichen Arbeitsabläufe unserer Organisation.

   
Satzung des Deutschen Taxi- und Mietwagenverbandes e.V. (BZP)

(Stand: Beschlußlage Mitgliederversammlung vom 26. Oktober 2006)

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Deutsche Taxi- und Mietwagenverband e.V. (BZP) ist ein Zusammenschluss von Landesverbänden und regionalen Verbänden (Mitgliedsverbänden) sowie einer ausschließlich aus örtlichen Organisationen des Taxigewerbes gebildeten Fachgruppe, die sich mit der beruflichen, fachlichen und gewerbepolitischen Betreuung privater Taxi- und/oder Mietwagenunternehmer bzw. deren örtlicher Zusammenschlüsse befassen.

(2) Der BZP hat Sitz und Geschäftsstelle in Frankfurt a.M.. Er ist eingetragen in das Vereinsregister Frankfurt a.M. - Nr. VR 4070 - und als AGP am 22./23.10.1947 errichtet. Seine Dauer ist unbeschränkt.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck

(1) Der BZP vertritt die beruflichen, fachlichen und gewerbepolitischen Gesamtinteressen des privaten Taxi- und Mietwagengewerbes in Deutschland sowie auf internationaler Ebene.

(2) Der BZP unterstützt die Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Rechte. Vor Fühlungnahme mit Landesbehörden soll der BZP grundsätzlich das Einverständnis der für das jeweilige Land zuständigen Mitgliedsorganisationen einholen. Muss in Ausnahmefällen aus wichtigem Grund von diesem Grundsatz abgewichen werden, sind unverzüglich die betroffenen Mitgliedsorganisationen zu unterrichten.

(3) Eine Fühlungnahme mit Bundesbehörden und auf internationaler Ebene ist den Mitgliedern nur mit Einverständnis des BZP gestattet.

(4) Der BZP arbeitet auf gemeinnütziger Grundlage; seine Tätigkeit ist nicht auf Erwerb gerichtet.

(5) Der BZP kann zur Förderung des Vereinszwecks Mitglied nationaler und internationaler Organisationen sein und werden. Weiterhin kann er im Rahmen des gewerbepolitischen Gesamtinteresses neue Organisationen gründen und/oder sich daran beteiligen.


§ 3
Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder können sein:

1.  Verbände des privaten Taxi- und Mietwagengewerbes oder Fachvereinigungen bzw. Abteilungen des Taxi- und Mietwagenverkehrs von Gesamtverkehrsverbänden;
 
2.  Taxizentralen und örtliche Vereinigungen des Taxigewerbes, die bei der Gründung des BZP Mitglied der Fachgruppe "Z" wurden;
 
3.  Taxizentralen, die mindestens 20 Unternehmen vermitteln.
 

Ordentliche Mitglieder dürfen nicht Mitglieder eines anderen, die gleichen Interessen vertretenden, Bundesverbandes sein. Einzelne Personen, die einem ordentlichen Mitglied beigetreten sind, und in einem Arbeitskreis, Ausschuss oder in einem satzungsmäßig vorgesehenen Organ eines anderen, die gleichen Interessen vertretenden, Bundesverbandes mitarbeiten, können gleichzeitig weder eine Funktion in einem der in § 6 aufgeführten Verbandsorgane wahrnehmen noch in den Fachgruppen (§ 10), als deren Delegierter (§ 10 Abs. 6) oder als Mitglied eines Ausschusses (§ 12) tätig sein.

(2) Außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die nicht Taxi- und Mietwagenunternehmer sind, sofern sie an der Förderung des Taxi- und Mietwagengewerbes interessiert sind.


§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder

1.   Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. 
2.   Durch den Eintritt anerkennt das Mitglied ausdrücklich die Satzung und die Verpflichtungen, den satzungsgemäßen Anordnungen und satzungsgemäß zustandegekommenen Beschlüssen Folge zu leisten. 
3.  Die Mitglieder haben Anspruch auf Beratung, Betreuung und Unterstützung in allen Angelegenheiten, die mit dem Verbandszweck im Zusammenhang stehen. 
4.  Sie sind unter Beachtung der jeweils gültigen Beitragsordnung beitragspflichtig. 

(2) Außerordentliche Mitglieder

1.  haben nach jeweiliger Gestattung durch das Präsidium das Recht, an Versammlungen teilzunehmen;
2.  haben kein Recht auf Teilnahme an Präsidiumssitzungen und Sitzungen des Erweiterten Vorstandes; 
3.  haben kein Stimm- und Wahlrecht; 
4.  sind beitragspflichtig entsprechend der Festsetzung von Jahresbeiträgen, für die das Präsidium zuständig ist. 

§ 5
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Der Antrag auf Erwerb der ordentlichen oder der außerordentlichen Mitgliedschaft ist schriftlich an die Geschäftsstelle des BZP in Frankfurt am Main zu richten und von dieser unverzüglich allen ordentlichen Mitgliedern bekannt zu geben, die innerhalb von 4 Wochen Stellung nehmen können.

(2) Über die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von mindestens 5 Stimmen. Dem/der Antragsteller/in und den regional betroffenen Mitgliedern sind bei der Behandlung im Vorstand vor dessen Beschlussfassung die Möglichkeit zu geben, Stellung zu dem Antrag zu beziehen.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten. Die Kündigung hat mittels eingeschriebenen Briefes an die Geschäftsstelle des BZP in Frankfurt a.M. zu erfolgen.

4) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen im Rückstand ist oder die Aufnahmevoraussetzungen nach § 3 nicht mehr vorliegen, mit sofortiger Wirkung durch das Präsidium, das mit einfacher Mehrheit entscheidet, ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Präsidiums ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Hat das betreffende Mitglied innerhalb von 4 Wochen Widerspruch gegen den Ausschlusseingelegt, so hat über den endgültigen Ausschluss die Mitgliederversammlung zu entscheiden.

(5) Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen.

§ 6
Verbandsorgane

Organe des Verbandes sind:

1.  die Mitgliederversammlung,
  
2.  der Erweiterte Vorstand,
 
3.  der Vorstand,
  
4.  das Präsidium. 

§ 7
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Delegierten der ordentlichen Mitglieder. Die Delegation ist auf Verlangen schriftlich nachzuweisen. Jedes ordentliche Mitglied hat mindestens 2 Delegierte. Mitglieder mit einem jährlichen Beitragsaufkommen von mehr als EUR 5.000,-- haben drei und bei einem von mehr als EUR 10.000,-- vier Delegierte. Bei der Delegation hat das ordentliche Mitglied § 3 Absatz 1 Satz 3 zu beachten, die dagegen verstoßende Benennung ist ungültig .

(2) Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung gem. § 32 BGB statt. Ort und Termin der Mitgliederversammlung werden durch das Präsidium bestimmt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Wahrung einer Frist von 6 Wochen schriftlich an alle ordentlichen Mitglieder zu erfolgen. Anträge von ordentlichen Mitgliedern, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen 4 Wochen vor dem Sitzungstermin der Geschäftsstelle in Frankfurt a.M. vorliegen.

Die endgültige Tagesordnung muss den ordentlichen Mitgliedern 2 Wochen vor dem Sitzungstermin vorliegen. Über die Zulassung später eingegangener Anträge zur Tagesordnung entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein vom Vorstand abgelehnter Antrag zur Tagesordnung kann erneut zu Beginn der Versammlung eingebracht werden; der Antrag ist angenommen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder für die Aufnahme in die Tagesordnung stimmen.

(3) Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder sind weitere Mitgliederversammlungen als außerordentliche einzuberufen. Hierbei kann das Präsidium in Eilfällen die Einladungsfrist verkürzen.

(4) Die Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten oder von einem Vizepräsidenten geleitet.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist.

(6) Entscheidungen erfolgen, soweit nicht etwas anderes geregelt ist, durch die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen, zählen also bei der Feststellung, ob eine Entscheidung die erforderliche Mehrheit erreicht, nicht mit. Wird bei Wahlen im 1. Wahlgang die erforderliche einfache Mehrheit nicht erreicht, so ist im 2. Wahlgang gewählt, wer die relative Mehrheit erreicht.

(7) Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen und müssen auf der Tagesordnung als solche bezeichnet werden.

(8) Abstimmungsberechtigt sind alle anwesenden ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat für je angefangene EUR 500,-- gemeldeten Beitrag, für den der fällige Beitrag entrichtet worden ist, eine Stimme.

(9) Der Mitgliederversammlung obliegt

1 .  die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstandes. Wahlen erfolgen per Handzeichen, es sei denn, ein Delegierter verlangt geheime Wahlen;
 
2.  die Genehmigung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Präsidiums, des Vorstandes und der Geschäftsführung;
 
3.  die Beschlussfassung über eine Beitragsordnung;
 
4.  die Zustimmung zum Haushaltsplan sowie die Genehmigung eventueller Aufnahmegebühren und Umlagen;
 
5.  die Bestellung von Rechnungsprüfern;
 
6.  die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
 
7.  die Beschlussfassung über die gestellten Anträge, sofern nicht ein anderes Organ zuständig ist;
 
8.  die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.

(10) Die Wahl eines in der Mitgliederversammlung nicht anwesenden Mitglieds in das Präsidium, den Vorstand oder zum Rechnungsprüfer ist nur zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Wahl die Einwilligung des zu Wählenden, ein solches Amt anzunehmen, schriftlich vorliegt.

(11) Außerordentliche Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung nicht berechtigt. Das Präsidium kann hiervon fallweise Ausnahmen zulassen. Es kann außerdem die Mitgliederversammlung in einen internen und allgemeinen Teil aufteilen. Geschieht dies, so sind die außerordentlichen Mitglieder im allgemeinen Teil teilnahmeberechtigt.

§ 8
Erweiterter Vorstand

(1) Der Erweiterte Vorstand besteht vorbehaltlich der in § 3 Absatz 1 Satz 3 getroffenen Regelung aus den 1. Vorsitzenden der Mitgliedsverbände. Sie können sich durch ein anderes Vorstandsmitglied oder den Geschäftsführer des betreffenden Mitgliedsverbandes vertreten lassen. Betrifft die in § 3 Absatz 1 Satz 3 getroffene Regelung einen 1. Vorsitzenden der Mitgliedsverbände ist die Vertretungsregelung zwingend. Die Geschäftsführer der Mitgliedsverbände können im übrigen mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen. Zum Erweiterten Vorstand gehören außerdem zehn gewählte Vertreter der Fachgruppe "Z" oder im Verhinderungsfall deren persönliche Stellvertreter. Sind die gewählten Vertreter gleichzeitig Vorstandsmitglieder von örtlichen Vereinigungen, so kann deren hauptamtlich bestellter Geschäftsführer ebenfalls mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) Die Mitgliedschaft im Erweiterten Vorstand endet

1.  durch Amtsniederlegung,
2.  durch Ab- bzw. Nicht-Wiederwahl in den Mitgliedsverbänden bzw. in der Fachgruppe "Z",
3.  durch Tod. 


(3) Der Erweiterte Vorstand erarbeitet die Leitlinien der Gewerbe- und Verkehrspolitik. Die Sitzungsleitung hat der Präsident oder ein Vizepräsident. Im übrigen findet § 7 entsprechende Anwendung.

(4) Er beschließt die Bildung von Ausschüssen sowie die Bestellung seiner Mitglieder. Er entscheidet über die Festsetzung von Umlagen, die Vergabe von Gutachten und die Mitgliedschaft des BZP in anderen Organisationen. Er soll mindestens 2 mal im Jahr zusammentreten. Er wird vom Präsidium einberufen. Er ist einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Erweiterten Vorstandes beantragt. Der Erweiterte Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Jedes Mitglied des Erweiterten Vorstand hat eine Stimme. Entscheidungen erfolgen gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 und 2.

§ 9
Vorstand und Präsidium

(1) 1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und vier Vorstandsmitgliedern. Alle Vorstandsmitglieder werden in gesonderten Wahlgängen, soweit sowohl eine Präsidiums- wie Vorstandswahl ansteht angefangen mit der Präsidiumsbesetzung, gewählt. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Präsidiums und Vorstandes einen Ehrenpräsidenten wählen. Die Mitglieder des Vorstandes und des Präsidiums werden jeweils für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Abweichend von der bisherigen Regelung, dass alle 4 Jahre Präsidium und Vorstand komplett gewählt werden, wird zur Gewährleistung der Kontinuität der Präsidiums- und Vorstandstätigkeit ab den im Jahr 2007 durchzuführenden Wahlen ein rollierendes Wahlperiodensystem eingeführt. Dies wird so umgesetzt, dass die im Jahre 2007 auslaufenden Wahlperioden von Präsident und dienstältesten Vorstandsmitglied jeweils ohne Wahlen um zwei Jahre, die des dienstältesten Vizepräsidenten sowie des dann nachfolgend dienstältesten Vorstandsmitgliedes um ein Jahr verlängert werden. 2007 stehen somit die Positionen des dienstjüngsten Vizepräsidenten sowie der beiden dienstjüngsten Vorstandsmitglieder zur Wahl an. Die Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur Durchführung der Neuwahl im Amt. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung für die verbleibende Wahlperiode ein neues Präsidiumsmitglied.

2.   Die Mitgliedschaft im Präsidium und Vorstand endet
  
 a)  mit Ablauf der Mitgliederversammlung, in der das Präsidiums-/Vorstandsmitglied wieder oder ein neues Präsidiumsmitglied satzungsgemäß zu wählen ist;
  
b)  durch Amtsniederlegung;
  
c)  durch Tod. 
  
3. Die Abwahl eines Vorstands-/Präsidiumsmitgliedes ist nur in einer Mitgliederversammlung und dort mit einer 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder möglich. Eine Kandidatur für das Präsidium und den Vorstand ist nach Vollendung des 65. Lebensjahres unzulässig. 

(2) Mindestens ein Mitglied des Präsidiums und ein weiteres Mitglied des Vorstandes müssen der Fachgruppe "Z" angehören. Angehörige der Fachgruppe "Z" können in das Präsidium und den Vorstand nur gewählt werden, wenn sie hierfür von der Fachgruppe "Z" vorgeschlagen wurden.

(3) Das Präsidium ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des BZP. Jeweils zwei Präsidiumsmitglieder vertreten den Verband gemeinsam. Im Innenverhältnis sollen die Vizepräsidenten nur bei Verhinderung des Präsidenten vertreten.

(4) Das Präsidium bestimmt die laufenden Verbandsgeschäfte. Es bedient sich dazu einer Geschäftsführung. Die fallweise Beziehung weiterer sachkundiger Personen zu Präsidiumssitzungen ist im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes möglich. Das Präsidium ist berechtigt, für dringende Angelegenheiten aus dem Verbandsvermögen außerordentliche Mittel zu bewilligen.

(5) Der Vorstand vollzieht die verbandspolitische Tätigkeit nach Maßgabe

1.  der vom Erweiterten Vorstand (§ 8 Abs. 3) beschlossenen Leitlinien der Gewerbe- und Verkehrspolitik,
 
2.  der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Zuständigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder nach Sachgebieten und die Vertretungsbefugnis regelt. Die grundsätzliche Zuständigkeit des Präsidiums und der Geschäftsführung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Erweiterten Vorstandes, des Vorstandes und des Präsidiums zu vollziehen, wird hierdurch nicht berührt.

(7) Der Vorstand kann die Ausschussvorsitzenden zu Vorstandssitzungen beratend hinzuziehen.

(8) Entscheidungen erfolgen gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 und 2.

§ 10
Fachgruppen

(1) Es bestehen zur Behandlung spezieller berufsständischer Anliegen die Fachgruppen

1.  Landesverbände/Mietwagen,
 
2.  Zentralen ("Z").  

(2) Die Fachgruppen werden bei Bedarf einberufen. Sie sollen regelmäßig zwei Mal im Jahr zusammentreten. Zuständig für die Einberufung sind die jeweiligen Vorsitzenden der Fachgruppen oder das Präsidium. Dem Vorsitzenden der Fachgruppe obliegt die Leitung der Zusammenkünfte. Die Einladung erfolgt über die Geschäftsstelle. Die Einladungsfrist beträgt drei Wochen. Im übrigen findet § 7 entsprechende Anwendung.

(3) Beschlüsse der Fachgruppen sind Empfehlungen an den Erweiterten Vorstand, der diese in der nächsten auf die Sitzung der Fachgruppe folgenden Sitzung des Erweiterten Vorstandes zu behandeln hat.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes können an allen Sitzungen der Fachgruppen teilnehmen. Sie werden über Zeitpunkt und Tagesordnung über die Geschäftsstelle rechtzeitig informiert.

(5) Die Fachgruppe Landesverbände/Mietwagen besteht aus den Mitgliedsverbänden gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, die Mietwagenunternehmer vertreten. Die Fachgruppe Landesverbände/ Mietwagen wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Sie werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

(6) Die Fachgruppe "Z" besteht aus den Taxi-Zentralen und örtlichen Vereinigungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3. Die Fachgruppe "Z" wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und weitere acht Beisitzer. Die Gewählten sind damit zugleich Mitglieder des Erweiterten Vorstandes gem. § 8 der Satzung. Sie werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Im übrigen gilt § 8 Abs. 2 entsprechend.

(7) Bei Abstimmungen und Wahlen innerhalb der Fachgruppe "Z" hat jedes Mitglied der Fachgruppe abweichend von § 7 Abs. 8 der Satzung eine Stimme. Mitglieder der Fachgruppe, die einen Jahresbeitrag von mehr als EUR 5.000,-- an den BZP bezahlen, haben eine weitere Stimme.

§ 11
Geschäftsführung

(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält der BZP eine oder mehrere Geschäftsstellen mit einem Geschäftsführer und der erforderlichen Anzahl von Mitarbeitern.

(2) Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt durch das Präsidium mit Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Geschäftsführer ist für die Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter mit Zustimmung des Präsidiums im Rahmen des Haushaltsplanes zuständig. Das Präsidium kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung weitere Geschäftsführer bestellen.

(3) Der Geschäftsführer ist dem Präsidium für die ordnungsgemäße Führung der laufenden Geschäfte verantwortlich. Er hat das Recht, in allen Sitzungen des Vorstandes und Versammlungen der Verbandsorgane, der Fachgruppen und Ausschüsse, mit Ausnahme von Präsidiumssitzungen, teilzunehmen.

(4) Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB.

§ 12
Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse sollen aus drei bis zehn Personen bestehen. Die Mindestbesetzung erfolgt mit drei Personen, eine Besetzung mit maximal fünfzehn Personen ist zulässig. Hierbei soll die Fachgruppe „Z“ mindestens ein Drittel der Mitglieder stellen. Die Ausschüsse werden von dem Erweiterten Vorstand berufen.

(2) Sie wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Mitglieder der Geschäftsstelle können nicht zum Vorsitzenden oder Stellvertreter gewählt werden.

(3) Die Ausschüsse beraten den Erweiterten Vorstand und den Vorstand.

(4) Ort und Zeitpunkt der Sitzung sind im Einvernehmen zwischen dem Ausschussvorsitzenden und dem Geschäftsführer festzulegen

(5) Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an den Ausschusssitzungen mit beratende Stimme teilzunehmen.

§ 13
Niederschriften

(1) Über die Versammlungen und Sitzungen der Verbandsorgane, der Fachgruppen und Ausschüsse sind Niederschriften anzufertigen. Sie sind vom Leiter der Versammlung bzw. Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen und in der Geschäftsstelle aufzubewahren.

(2) Die Niederschriften sind den Mitgliedern der jeweiligen Verbandsorgane und Ausschüsse zuzuleiten. Die Niederschriften über die Sitzungen des Erweiterten Vorstandes, der Fachgruppe "Z" und der Ausschüsse sind den Mitgliedern des BZP zuzuleiten.

§ 14
Beiträge

(1) Die Mittel zur Durchführung der Verbandsaufgaben werden durch Beiträge aufgebracht. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Dieser ist in vier gleichen Raten jeweils zum Quartalsbeginn zu entrichten.

(2) Die ordentlichen Mitglieder entrichten Beiträge entsprechend den Beschlüssen der zuständigen Verbandsorgane.

(3) Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden vom Präsidium festgelegt.

(4) Aus Anlass außergewöhnlicher Aufgaben kann der Erweiterter Vorstand zusätzliche Umlagen beschließen. Diese sind von der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§ 15
Rechnungslegung

(1) Das Präsidium legt für jedes abgelaufene Geschäftsjahr in der Mitgliederversammlung eine Übersicht über den Vermögensstand, den genehmigten Haushalt, die Einnahmen und Ausgaben und den Haushaltsvoranschlag für das kommende Geschäftsjahr vor.

(2) Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer und ein Stellvertreter für jeweils vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer haben vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand zu berichten.

(3) Die Rechnungsprüfer haben Kasse, Bücher und Belege nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Das Präsidium und die Geschäftsführung haben ihnen alle notwendigen Einblicke und Unterstützungen zu gewähren. Das Prüfungsergebnis ist, in einem Protokoll niedergelegt, dem Präsidium zu übergeben; die Rechnungsprüfer haben hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten.

(4) Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Ausschuss Haushalt und Revision aufzustellen, in dem die angesetzten Aufwandsposten gegenseitig untereinander deckungsfähig sind.

(5) Der Verband ist berechtigt, Rücklagen zu bilden.


§ 16
Auflösung des Verbandes

(1) Einen Antrag auf Auflösung des Verbandes kann stellen

1.  das Präsidium,
 
2.  ein Viertel der ordentlichen Mitglieder.

(2) Über die Auflösung des Verbandes entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Die Auflösung des Verbandes kann nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit einer 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Der Auflösungsantrag muss bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung in der Tagesordnung angekündigt worden sein.

(4) Muss die Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit aufgelöst werden, so ist innerhalb von sechs Wochen erneut eine Mitgliederversammlung unter Wahrung der vorgesehenen Form und Frist einzuberufen. Diese Versammlung ist sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

(5) Die die Auflösung des Verbandes beschließende Mitgliederversammlung trifft auch Bestimmungen über die Verwendung des Verbandsvermögens und die Bestellung eines Liquidators.


 

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