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Rechtsprechung: Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 06.08.2004 – Az.: 1 Bf 81/03 – zu § 47 Abs. PBefG, § 7 Abs. 4 Hmb. TO: Die in einer Taxiordnung normierte Pflicht zur Anbringung eines Fahrerschildes wird durch § 47 Abs. 3 PBefG gedeckt!
§ 7 Abs. 4 der Hamburgischen Taxenordnung vom 8.01.2000 lautet:
„Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer ist verpflichtet, während des Bereithaltens der Taxe und während der Ausführung von Beförderungsaufträgen im Wageninnern an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild mit ihrem oder seinem Lichtbild und ihrem oder seinem Ruf- und Familiennamen in Druckbuchstaben anzubringen“.
Mit dem wesentlichen Argument, dass das Mitführen von Papieren abschließend im Personenbeförderungsgesetz geregelt sei und ein solcher Identitätsnachweis einen schwerwiegenden und nicht gerechtfertigten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Fahrers darstelle, verweigerte ein selbstfahrender Taxiunternehmer das Anbringen dieses Schildes. Die darauf hin erstellte Verfügung der Genehmigungsbehörde focht er mit Widerspruch an, sodass die Angelegenheit vor dem Verwaltungsgericht Hamburg landete. Dort wie ebenso dann letztendlich beim Oberverwaltungsgericht wurde sein Ansinnen auf Aufhebung dieses Bescheides – zwischenzeitlich rechtskräftig – zurückgewiesen. Das OVG führt für seine Entscheidung folgende Gründe an:
| 1. |
Die Ermächtigung für die Vorschrift des § 7 Abs. 4 der Taxordnung finde sich im PBefG, denn die Pflicht zum Anbringen des Fahrerschildes sei zu den „Einzelheiten des Dienstbetriebes“ im Sinne von § 47 Abs. 3 PBefG zu zählen. Dies ergebe sich aus folgenden Überlegungen: |
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- Dafür spreche zunächst die wörtliche Auslegung: Eine Verpflichtung des Taxifahrers, während des Bereithaltens des Taxis und während der Ausführung von Beförderungsaufträgen im Wageninnern an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild mit seinem Lichtbild und seinem Ruf- und Familiennamen anzubringen, sei schon nach dem Wortsinn eine „Einzelheit des Dienstbetriebes“.
- Diese Auslegung werde auch durch die Betrachtung des systematischen Zusammenhangs der in § 47 PBefG getroffenen Regelung gestützt. Dienstbetrieb sei der Betrieb von Taxen zur Beförderung von Personen und das Bereithalten von Taxen. Einzelheiten des Dienstbetriebes betreffen also das Vorgehen des Unternehmers bzw. Fahrers bei Ausüben des Dienstes. Es handelt sich also bei solchen Regelungen um solche, die den Taxiverkehr in seiner Funktion als Verkehrsträger, also den äußeren Dienstbetrieb, betreffen.
- Es spricht auch nichts dagegen, dass der Landesgesetzgeber diese Fahrerschild-Regelung getroffen habe. Zum einen beruhe die Ermächtigung auf Bundesgesetz, nämlich dem Personenbeförderungsgesetz. Darüber hinaus sei es aber auch dem Landesgesetzgeber möglich, Regelungen über Ausweis- und Identitätspapiere der Bürger zu treffen. Es sei zwar schon fraglich, ob das Fahrerschild überhaupt einen Ausweis in diesem Sinne darstelle, da der einzelne Taxifahrer das Schild selbst herstellen darf. Jedenfalls sei die Regelung des § 17 Abs. 4 PBefG, wonach die für Taxen erforderliche personenbeförderungsrechtliche Genehmigung zuständigen Personen auszuhändigen sei, keineswegs abschließend. Denn die PBefG-Vorschrift verfolgt ein anderes Ziel, sie soll auf einfache Weise eine Überprüfungsmöglichkeit geben, ob der Unternehmer die erforderliche Genehmigung besitzt und die Genehmigung sich auf das betreffende Kraftfahrzeug erstreckt. § 7 Abs. 4 der Taxiordnung sei dagegen auf ein ganz anderes Ziel gerichtet, nämlich in erster Linie darauf, einen Beitrag für die Sicherheit im Taxenverkehr – insbesondere für weibliche Fahrgäste – zu leisten.
- Auch die BOKraft-Regelung zum Unternehmerschild sei keine abschließende Regelung. Zwar sei es dem Bundesministerium für Verkehr möglich, aufgrund des § 57 Abs. 1 Nr. 3 PBefG eine entsprechende Fahrerschild-Regelung mit bundesweiter Wirkung zu treffen, andererseits sind dazu auch die Landesregierungen nach § 47 Abs. 3 Satz PBefG ermächtigt. Erst wenn das Bundesministerium eine solche Regelung verordnen würde, würde diese der landesrechtlichen Regelung vorgehen. Diese ist bisher aber nicht ergangen, insbesondere stellt § 27 Abs. 2 BOKraft eine solche Regelung nicht dar. Nach der BOKraft-Regelung ist ein Schild mit Namen und Betriebssitz des Unternehmers anzubringen, bei § 7 Abs. 4 TO wird eine Verpflichtung ausgesprochen, zusätzlich zum Unternehmerschild ein weiteres, nämlich das Fahrerschild, anzubringen.
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| 2. |
Sowohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht wie auch dasjenige auf informationelle Selbstbestimmung seien zwar beeinträchtigt, dies sei jedoch zum Schutz überwiegender Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt. Zum einen führe dieses Schild zu einer Verbesserung des Beschwerdewesens, des weiteren steigere ein solches Schild das subjektive Sicherheitsgefühl der Fahrgäste. Die Regelung sei auch erforderlich, weil sich Fahrgäste deutlich leichter an einen Namen des Fahrers auf einem Schild als eine möglicherweise sogar abstrakt gefasste Unternehmensbezeichnung, an die Taxi-Nummer, ein Kfz-Kennzeichen oder die Quittung erinnern. Die Verpflichtung zum Mitführen und Anbringen eines Fahrerschildes mit Lichtbild sei auch weder erniedrigend noch demütigend. Selbst wenn im Einzelfall zumindest bei alkoholisierten Fahrgästen eine deutliche Herabsetzung der Hemmschwelle im Umgang mit dem Fahrer möglich sei, so dürfe dies doch nicht überbewertet werden. Auch habe sich die Anzahl der Raubüberfälle nach Einführung des Fahrerschildes vor drei Jahren nicht signifikant verändert, sodass offenbar keine zusätzliche Gefährdung für den Taxifahrer davon ausgehe, dass die Fahrgäste Namen und Anschrift herausbekämen. Bei einer Gesamtabwägung der Schwere des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Fahrers einerseits, dem Gewicht der den Eingriff rechtfertigenden Gründe für § 7 Abs. 4 TO andererseits, sei die Fahrerschild-Regelung nicht zu beanstanden. Denn die individuelle Beförderung von Fahrgästen mittels Taxen sei ein wichtiger Teil des Verkehrs, wobei gewährleistet sein muss, dass der individuelle Transport der Fahrgäste sicher und zuverlässig erfolge. Die Nutzer der Taxis sind oftmals auf die Taxen angewiesen und können dann nicht auf andere Verkehrsmittel ausweichen.
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| 3. |
Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liege nicht vor, denn der Berufsstand des Taxifahrers werde mit dem Anbringen des Taxischildes weder diskreditiert noch als nicht vertrauenswürdig abqualifiziert. Denn die Einzigartigkeit der Dienstleistung des Taxigewerbes liege im wesentlichen darin, dass Taxifahrer und Fahrgast sich gemeinsam in einem vergleichsweise engen Raum eines Taxifahrzeuges befinden und der Fahrgast sich dabei zwangsläufig dem Fahrer anvertrauen muss. Anders als bei der Beförderung durch Busse, Bahnen, Schiffe und Flugzeuge fehle im Taxi regelmäßig die soziale Kontrolle des Fahrers durch die Gesamtheit der beförderten Gäste.
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(Meldung vom 06.12.2004) |