INFORMATIONEN DES BZP

Recht und Gesetz

Taxi-Kindersicherungsregelung ist nun in § 21 Abs. 1 a) Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung verankert. Die Neuregelung bezieht AST-Verkehre ein. BZP verhindert Ausweitung der Ausnahme auf sämtlichen Kfz-Linienverkehr und Midi-Busse!

Sehr geehrte Damen und Herren,

eine sehr gute Nachricht hat uns ganz am Ende des Jahres noch erreicht: endlich und erfreulicherweise ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung dem schon mehrfach übermittelten BZP-Vorschlag gefolgt und so wird mit der 17. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) mit Verkündung am 21.12.2006 im Bundesgesetzblatt die bisher in Ausnahmeverordnungen enthaltene Kindersicherheitsregelung im nicht-regelmäßigen Taxiverkehr in der StVO festgeschrieben.

Zwar war kurz vor Behandlung des ministeriellen Verordnungsvorschlages im Bundesrat vom Verband Deutscher Verkehrsbetriebe (VDV) noch der Versuch unternommen worden, den gesamten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 oder 43 Personenbeförderungsgesetz in die Sonderregelung einzubeziehen. Der BZP hat aber daraufhin sofort verlautbart, dass von ihm zwar eine Ausweitung auf AST- und Linientaxiverkehre befürwortet werde, keineswegs aber dürfe der Verkehr nach § 43 PBefG von den Anforderungen der allgemeinen Sicherungspflicht für Kinder befreit werden. Man stelle sich vor - so der BZP in seiner Stellungnahme an das Bundesverkehrsministerium -, dass ein nach § 47 PBefG genehmigtes Taxi, welches im regelmäßigen Schülerverkehr eingesetzt wird, wegen der Planbarkeit der Schüler- und überhaupt Kinderbeförderung entsprechend geeignete Sicherungseinrichtungen anzuwenden hat, dann das aber für den Schülerverkehr mit einer 43er-Genehmigung nicht mehr gelten soll. Der Bundesverband der deutschen Taxi- und Mietwagenunternehmer weiter: „Aus gutem Grunde hat der Verordnungsgeber die Ausnahme auf nicht-regelmäßige Taxibeförderung beschränkt, weil bei den regelmäßigen Kinderbeförderungen durch Taxis die Mitnahme von passenden Kindersicherungseinrichtungen eingerichtet werden kann. Des Weiteren kann es nicht sein, dass - folgte man dem VDV-Vorschlag - nicht nur Linienverkehr mit PKW, sondern der gesamte Buslinienverkehr einschließlich der Sonderlinienverkehrsformen, soweit er mit Bussen bis 3,5 t durchgeführt wird, privilegiert wird. Hintergrund der bewährten Sonderregelung für Taxis ist neben anderem vor Allem der Umstand, dass in den Fahrzeugen aus Platzgründen nicht unterschiedliche Sicherungssysteme vorgehalten werden können. Das Problem betrifft die „Midi-Busse" nicht."

Der Bundesrat hat am 15.12.2006 einen Änderungsvorschlag beschlossen, welcher inhaltlich der BZP-Stellungnahme entspricht. Die neue StVO-Regelung in § 21 Abs. 1a Nr. 3 erhält folgende Fassung, die ab 1. Januar 2007 gilt:

„Abweichend (von der allgemeinen Kindersicherungsregelung, die jeden Kfz-Führer betrifft) ist

a) beim Verkehr mit Taxis und

b) bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht,

auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 kg und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist."

Mit der Überführung in die StVO wird also nicht mehr auf die einschlägige ECE-Regelung Nr. 44 und die darin festgelegten Gewichtsklassen der Kindersicherungen Bezug genommen, sondern stattdessen auf allgemein verständliche Formulierungen zurückgegriffen. Materielle Änderungen hat der Verordnungsgeber nicht im Sinn, insbesondere bleibt es dabei, dass weiterhin wenigstens für ein Kind eine Sicherung mit einer Rückhalteeinrichtung der Gewichtsklasse I nach ECE, also von 9 kg bis 18 kg, möglich sein muss. Es bleibt weiter dabei, dass Kinder von 0-9 kg aufgrund der Sperrigkeit der altersgerechten Sicherheitssysteme und weil davon ausgegangen werden kann, dass reisende Eltern entsprechende, zur Sicherung geeignete Tragevorrichtungen bei sich führen, im Taxi nicht gesichert werden müssen. Auch die neue Vorschrift hat nicht zur Folge, dass im Taxi ständig die entsprechenden Kinderrückhalteeinrichtungen mitgeführt werden müssen. Denn dies ist mit den Gegebenheiten des Taxiverkehrs, der darauf eingestellt sein muss, dass er seinen Fahrgästen auch einen entsprechenden Gepäckraum bspw. für Flugurlauber anzubieten hat, nicht in Einklang zu bringen. § 21 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 3 StVO ist eine Verhaltensvorschrift, die dem Taxifahrer aufgibt, wenn er Kinder befördert, diese dann entsprechend zu sichern. Wenn er nicht entsprechende Kindersicherungseinrichtungen dabei hat, hat er unverzüglich dafür Sorge zu tragen, dass ein Kollege (ggf. ein über die Zentrale dorthin geschickter), der die entsprechenden Rückhalteeinrichtungen bieten kann, die Beförderung durchführt.

Die Vorzugsregelung gilt nicht bei Mietwagenfahrten, ebenfalls nicht bei regelmäßigen Fahrten, also Beförderungen wie bspw. Kindergartenfahrten, bei denen der Taxifahrer, weil er sie immer wieder durchführt, davon Kenntnis hat und sich deshalb darauf einstellen kann, dass er nun speziell zu sichernde Kinder befördern wird. Der Verstoß gegen die Kindersicherungspflicht wird im Regelfall dann, wenn ein Kfz-Führer bei der Kinderbeförderung nicht für die vorschriftsmäßige Sicherung gesorgt hat, mit 30 € bei einem bzw. 35 € bei mehreren Kindern geahndet. Einen Punkt in Flensburg und zusätzlich 40 € bzw. 50 € kostet es, wenn ein bzw. mehrere Kinder überhaupt nicht gesichert werden.

Der BZP begrüßt es, dass mit der Übernahme in die StVO nun endlich nachhaltig Rechtssicherheit bezüglich der Regelung der Kindersicherung im Taxiverkehr besteht.

(Meldung vom 20.12.2006)

 

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