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Recht und Gesetz

Rechtsprechung: Beschluss des OVG Hamburg vom 07.03.2006 – Az: 3 Bf 392/05 – zu § 12 Abs. 1 Nr. 9 StVO: Auch ohne konkrete Beeinträchtigung des Taxiverkehrs ist das Abschleppen eines am Taxenstand unberechtigt geparkten Fahrzeuges verhältnismäßig!

Der Fahrer eines Privat-Pkw musste hinnehmen, dass sein Fahrzeug wegen verbotswidrigen Parkens am Taxenstand abgeschleppt wurde. Gegen die Rechtmäßigkeit dieser Abschleppmaßnahme meinte er verfassungsrechtliche Zweifel anführen zu können, weil es polizeibekannt sei, dass der betreffende Taxenstand nicht zweckentsprechend genutzt werde, also auch keine mögliche Behinderung betriebsbereiter Taxis vorgelegen habe. Deshalb läge ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Das in zweiter Instanz befasste Oberverwaltungsgericht Hamburg begründete die Ablehnung der Berufungszulassung wie folgt:

Zwar rechtfertige nicht jeder Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme und auch allein die Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens sowie auf generalpräventive Gründe reiche nicht unbedingt aus. Andererseits sei aber regelmäßig ein Abschleppen im Falle der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer geboten, sodass abzuwägen ist, ob die Nachteile der Abschleppmaßnahme für den Betroffenen außer Verhältnis stehen zu dem Schutzzweck, nämlich dem Wegfall von Behinderungen oder Belästigungen von anderen Verkehrsteilnehmern. Der Verstoß gegen das in § 12 Abs. 1 Nr. 9 StVO normierte Verbot, an ausgeschilderten Taxiständen zu halten, rechtfertige bereits grundsätzlich deshalb das Abschleppen, weil jederzeit die Möglichkeit bestehe, dass ein den Taxenstand anfahrendes Taxi behindert werde. Die Bedeutung des Schutzzweckes, nämlich den Taxenstand im Interesse eines möglichst reibungslosen Taxiverkehrs freizuhalten, stünde über den Nachteilen, die der betroffene Verkehrsteilnehmer durch das Abschleppen seines Fahrzeuges hinnehmen muss. Es könne nicht darauf ankommen, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit im Einzelfall mit einer konkreten Beeinträchtigung eines bevorrechtigten Taxifahrers zu rechnen ist. Denn die Funktion von Taxenständen könne nur gewährleistet werden, wenn diese jederzeit von verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen freigehalten werden.

Die Einrichtung eines Taxenstandes von einer bestimmten Größe beruht auf der Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde, dass an diesem Ort im Interesse eines möglichst reibungslosen Taxiverkehrs die Freihaltung einer entsprechenden Fläche von anderen Fahrzeugen erforderlich ist. Zwar könne möglicherweise der Bedarf durch die Behörde zu groß angesetzt sein oder auch zum Teil entfallen, sodass das Halteverbot rechtswidrig werden kann. Davon werde aber die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme nicht berührt, solange die Verkehrszeichenregelung wirksam ist. Keinesfalls könne dem nicht berechtigten Verkehrsteilnehmer eine Einschätzungsbefugnis darüber zugestanden sein, ob die vollständige Fläche des Taxenstandes in überschaubarer Zeit zweckentsprechend genutzt werde. Im Übrigen sei auch den Bediensten der Verkehrsordnungsbehörde nicht die Pflicht aufzuerlegen, den Bedarf an frei zu haltender Fläche fortlaufend zu überprüfen und hiervon ein Einschreiten abhängig zu machen.

Einschätzung: Dieser Beschluss des OVG Hamburg stärkt die Rechtsposition des Taxigewerbes gegen unberechtigte „Zuparker" von Taxenständen und sollte zum Anlass genommen werden, die häufig bei der Anordnung von Abschleppmaßnahmen eher zögerlichen Behörden in ihrer Entschlusskraft zu stärken.

(Meldung vom 22.09.2006)

 

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