· Genehmigungen nach dem PBefG dürfen nur an Unternehmer mit inländischem Betriebssitz oder einer inländischen Niederlassung erteilt werden (§ 13 Abs. 1 Ziffer 4 PBefG).
· Die Höchstgeltungsdauer der Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr beträgt nunmehr höchstens fünf Jahre, statt wie vorher höchstens vier (§ 16 Abs. 3 PBefG). Hinweis: für die bestehenden Genehmigungen ändert sich damit noch nichts an der Geltungsdauer, sondern hier gilt natürlich die Genehmigungslaufzeit, die sich aus der Urkunde ergibt.
· Der Bußgeldrahmen bei Verstößen gegen das Personenbeförderungsgesetz wird bei besonders schwerwiegenden Verstößen auf bis zu 20.000 Euro und in übrigen Fällen auf bis zu 10.000 Euro erweitert (§ 61 Abs. 2 PBefG). Als besonders schwerwiegende Verstöße sind jene gegen die Genehmigungspflicht einzustufen, für alle anderen Verstöße gilt nun die Verdoppelung des bisherigen Bußgeldrahmens auf bis zu 10.000 Euro.
· Verstöße gegen § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG (Bereithaltungsrecht von Taxen nur in der Gemeinde, in der Unternehmer seinen Betriebssitz hat) sind nunmehr mit einer Bußgeldbewehrung versehen (§ 61 Abs. 1 Nr. 3 e PBefG).
Weitere Änderungen betreffen den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, so werden die bisher unterschiedlichen Formen des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibus zu einer einheitlichen Genehmigung zusammengefasst.
Die Initiative des Bundeslandes Hamburg, wonach auch die BOKraft-Verpflichtung, in den Taxenfahrzeugen ein Schild mit dem Namen und Betriebssitzes des Unternehmers anzubringen, mit Bußgeld bewehrt werden sollte, wurde entgegen dem ursprünglichen Vorhaben in diesem PBefG-Änderungsgesetz nicht umgesetzt. Dies soll vielmehr später im Wege einer separaten Verordnungsänderung durch den Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erfolgen.
II. Am 25. August 2006 verkündet und seit heute in Kraft ist eine Änderung des § 14 Abs. 3 Satz 1 des PBefG. Nach dem Ersten Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22.08.06 (BGBl I S. 1970) kann die Genehmigungsbehörde in den Fällen des § 2 Abs. 2 PBefG (also bei Betriebserweiterung, einer wesentlichen Änderung des Unternehmens oder der Genehmigungs- bzw. Betriebsführungsübertragung) von der Durchführung des Anhörverfahrens absehen, wenn sie der Ansicht ist, dass dieses zur Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich ist. Hier hatte der BZP in mehreren Schreiben dagegengehalten, nach einer Antwort des Fraktionsberichterstatters MdB Sören Bartol (SPD) seien die Parlamentarier aber davon überzeugt worden, dass die Änderung unproblematisch und im Sinne der Verwaltungsvereinfachung sinnvoll sei. Entscheidend sei gewesen, dass sich nicht nur die Länder einstimmig dafür ausgesprochen hätten, sondern es sich bei dem Verzicht auf die Anhörung um eine Kann-Regelung handele. Wenn also die Behörde feststellt, dass ihr Informationen fehlen, hat sie nach wie vor die Möglichkeit einer Anhörung der Verbände und weiteren Institutionen.
Immerhin hat die Intervention des BZP dafür gesorgt, dass der noch weitergehende Vorschlag aus dem Bundesrat, generell die Durchführung von Anhörverfahren in das Belieben der Genehmigungsbehörden zu stellen, nicht Gesetzesfassung wurde.