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BZP verhindert erfolgreich Aufweichung des gewerblichen Ordnungsrahmens: Das Verbot der Unterwegsaufnahme und die Rückkehrpflicht für Mietwagen als wesentliche Abgrenzungs-Merkmale zum Taxiverkehr bleiben unverändert bestehen!
Der Deutsche Taxi- und Mietwagenverband e.V. (BZP) hat durch sein schnelles, entschlossenes Handeln mit Augenmaß u.a. eine Abschaffung der Rückkehrpflicht für Mietwagen verhindert und so eines der elementaren Bestandteile des gewerblichen Ordnungsrahmens - die Abgrenzung von Taxis und Mietwagen - vor erheblichen Beschädigungen bewahrt:
Bundeswirtschaftsminister Wolfgang Clement hatte dem Bundeskabinett am 21.04.2004 ein ganzes Bündel von Verfahrensregelungen vorgestellt, mit deren Abbau Deregulierung und Entbürokratisierung in Deutschland voran gebracht werden sollen, um so Hürden und Hemmnisse für mehr Wachstum und Arbeit aus dem Weg zu räumen.
Als Punkt II.8. dieser Innovationsvorschläge wurde lapidar mitgeteilt, dass Satz 2 des § 49 Abs. 4 PBefG gestrichen werden soll. Die Problemstellung hinsichtlich dieser Vorschrift wird im veröffentlichten Papier so dargestellt: „Beförderungsaufträge mit Mietwagen dürfen nur ausgeführt werden, wenn die Aufträge am Betriebssitz oder der Wohnung des Unternehmens eingegangen sind“; die Begründung für die vorgeschlagene Streichung lautet: „erhebliche Behinderung für Einzelunternehmer“.
Der BZP-Vorstand hat angesichts des enormen zeitlichen Druckes - die erneute Behandlung des Maßnahmenpaketes durch das Bundeskabinett war innerhalb einer Woche vorgesehen - und der Gefahren für die bewährten Regelungen des Verbotes der Unterwegsaufnahme, des Rückkehrgebotes und der Aufzeichnungspflicht für die Mietwagenunternehmen sofort reagiert und dem Bundeswirtschaftsminister in einem Brandbrief deutlich gemacht, dass mit seinem Vorschlag das mit der 5. Novelle zum PBefG 1983 mühsam aufgebaute und mittlerweile sehr ordentlich laufende Systemgefüge des Taxi- und Mietwagenverkehrs aufgebrochen würde.
Der BZP unterstreicht in dem Schreiben an Clement die wesentlichen Unterschiede des Taxiverkehrs zu der Schwesterverkehrsform Mietwagenverkehr, nämlich die, dass das Taxi sich auf Taxistandplätzen bereit halten darf und ihm die Unterwegsaufnahme von Fahrgästen erlaubt ist. Mit der initiierten Streichung des § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG würde gerade diese Unterwegsaufnahme auch dem Mietwagen ermöglicht. Dann wäre der seit vielen Jahren herrschende Burgfrieden dahin und Mietwagengenehmigungen in den Städten würden wieder mit dem Ziel eingeholt, unlauteren taxiähnlichen Verkehr zu betreiben. Damit würde das öffentliche Verkehrsmittel Taxi mit sämtlichen nachteiligen Folgen für die Mobilitätsbedürfnisse der Bevölkerung erheblich beeinträchtigt.
Im BZP-Schreiben wurde dann unterstellt, dass hinter dem Streichungsvorschlag wohl der Gedanke stehe, einem Kleinunternehmer im Mietwagenbereich seinen Betrieb zu ermöglichen, ohne dass er sich mit dem entsprechendem Kostenaufwand einer Zentrale anschließen muss bzw. ohne dass er Personal vorhalten muss, welches am Betriebssitz/Wohnung Aufträge annimmt und diese dann per Funk weiterleitet. Der BZP unterbreitete deshalb den Gegenvorschlag, dass Satz 2 unverändert bleiben muss, damit dem Mietwagen die Unterwegsaufnahme auch weiterhin verboten ist. Satz 3 könne allerdings so geändert werden, dass der Mietwagenfahrer während der Fahrt auch fernmündlich (statt wie bisher ausschließlich per Funk) einen neuen Beförderungsauftrag erhalten kann. Wie dem BZP nun mit Schreiben aus dem Bundeswirtschaftsministerium mitgeteilt wurde, hat die Bundesregierung den Kompromiss-Vorschlag des BZP aufgegriffen und am 12.05.2004 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgende Änderung des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG vorzuschlagen:
„Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.“
§ 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG bleibt damit unverändert bestehen. In dem Ministeriums-Schreiben wird dem Bundesverband für seinen Vorschlag ausdrücklich gedankt und festgehalten, dass Bundesregierung und BZP sich darin einig sind, dass damit ein tragfähiger Kompromiss zwischen dem Anliegen des Gewerbes und dem gesellschaftlichen politischen Interesse an einer weitest möglichen Deregulierung gefunden werden konnte.
(Meldung vom 01.06.2004)
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