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Recht und Gesetz


 

Aktuelle Entscheidung zu Rotlichtvergehen auf Sonderfahrstreifen

Einen Rotlichtverstoß begeht, wer mit seinem PKW eine Rotlichtampel bewusst und gezielt umfährt, um hinter ihr wieder auf die Fahrbahn zurückzuwechseln. Dem steht gleich, wenn ein Taxifahrer unerlaubter Weise, weil diese nämlich nicht für Taximitbenutzung freigegeben war, die Busspur benutzt. Es vermag ihn deshalb nicht zu entschuldigen, dass die Lichtzeichenanlage für die Busspur freie Fahrt gab. Vielmehr ist auch in diesem Falle die allgemeine Rotlichtzeichenanlage maßgeblich. Den sog. Regelfall, bei dem bei einer Rotlichtdauer von mehr als einer Sekunde auch ein Monat Fahrverbot auszusprechen ist, nimmt das OLG zugunsten des Taxifahrers aber nicht an, weil in diesem speziellen Fall des "Grün" für die Busspur eine abstrakte Gefährdung des Quer- und Fußgängerverkehres ausgeschlossen hat. Dementsprechend minderte es auch die vom AG erstinstanzlich ausgesprochene Geldbuße von DM 250.- (dessen beachtliche Begründung im Zitat: "Es ist in Frankfurt am Main im täglichen Straßenverkehr häufig zu beobachten, dass Taxifahrer der Auffassung sind, dass bestimmte Verkehrsregeln für sie keine Geltung haben.") auf DM 100.-. (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 7.11.2001 - 2 Ws (B) 391/01 OWiG -)

(Meldung vom 26.03.2002)

 

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