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Recht und Gesetz

Rechtssprechung: Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 11.10.2005 – Az.: 14 O 719/04 – zu § 5 UWG, § 47 Abs. 2 PBefG: Wenn eine auswärtige Zentrale auswärtige Taxiunternehmen vermittelt, so ist in ihrer Werbung darauf hinzuweisen!

Eine Taxizentrale hat es zu unterlassen, im örtlichen Telefonbuch, in anderen Medien sowie Suchmaschinen für den Bereich einer Gemeinde zu werben, ohne darauf hinzuweisen, dass weder ihr Firmensitz in der Gemeinde der Telefonvorwahl liegt, vor allen Dingen aber die Betriebssitze der angeschlossenen Taxiunternehmen sich dort nicht befinden. So urteilte das LG Osnabrück auf die Klage eines im beworbenen Landkreis heimischen Taxiunternehmens.

Das Gericht vertritt die Ansicht, dass es für den Fall des Auseinanderfallen vom Sitz der Vermittlungszentrale sowie vor Allem der Betriebssitze der angeschlossenen Unternehmen und dem Gebiet, in dem sie für die Taxibestellungen wirbt, die rechtliche Möglichkeit nicht ausreicht, dass die auswärtigen Taxiunternehmen auf Bestellung ja durchaus die Fahrten nach § 47 Abs. 2 Satz 2 PBefG durchführen dürften.

Vielmehr sei entscheidend, dass der Anrufer, der die örtliche Telefonnummer unter der angegebenen Bezeichnung der Vermittlungszentrale anwählt, nicht erkennen kann, dass seine Bestellung nicht von einem Taxiunternehmen aus dieser Gemeinde durchgeführt wird. Die Taxizentrale schickt ihm vielmehr ein Fahrzeug, dessen Betriebssitz in einer anderen Gemeinde liegt. Dies sei wettbewerbsrechtlich als Irreführung im Sinne von § 5 UWG relevant und deshalb zu unterlassen, weil der Kunde, der nur den Namen der Zentrale und die örtliche Telefonnummer kennt, möglicherweise keine Bestellung aufgeben will, die von einem Unternehmen aus einer anderen Gemeinde durchgeführt werden soll.

Selbst wenn die Behauptung der Zentrale stimmt, man kläre die Kunden beim Anruf darüber auf, dass Taxen eines anderen Landkreises geschickt werden, wäre die Irreführung damit nicht behoben. Denn mit diesem Anruf ist der erste Kontakt hergestellt und damit der wettbewerbsrechtliche Vorteil zugunsten der Zentrale eingetreten.

Im Übrigen würde durch die Verwendung des Wortes „Zentrale" in Verbindung mit der örtlichen Telefonnummer der Eindruck erweckt, an diesem Ort gäbe es nur diese Zentrale und keine weiteren Taxiunternehmen, wie bspw. dasjenige des dort heimischen Klägers.

(Meldung vom 26.01.2006)

 

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