INFORMATIONEN DES BZP





Recht und Gesetz
   Einige Tipps zur privaten Nutzung von betrieblichen Kfz

In letzter Zeit sind einige Informationen zur 1%-Regelung und zum Fahrtenbuch aufgelaufen, die wir Ihnen hier zusammengefasst mitteilen:

1. Der Bundesfinanzhof hat die Pauschalregelung in § 6 des Einkommenssteuergesetzes (1%-Regelung) für verfassungsgemäß erklärt (Urteil vom 24.02.2000 – Az. III R 59/98 – ). Der Leitsatz der Entscheidung lautet:

Die Regelung in § 6 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG, wonach die private Nutzung eines betrieblichen Kfz für jeden Kalendermonat mit 1 von Hundert des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung (zzgl. Sonderausstattungen, einschl. Umsatzsteuer) anzusetzen ist, wenn nicht u.a. das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird, verstößt nicht gegen das Grundgesetz, sondern hält sich im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Typisierungen.
 
2. Unter gewissen Umständen erlauben die Finanzbehörden nun, dass auch Mietwagenunternehmen zum Nachweis des Verhältnisses der privaten zu den übrigen Fahrten ein erleichtertes Fahrtenbuch führen dürfen. Lt. Verfügung der OFD Frankfurt/Main (Verfügung vom 8.06.2000 – S 2145 A – 15 – St II 20) hat das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Aufzeichnungserleichterung gestattet:

"...
 
Mietwagenunternehmer
 
Unter der Vorrausetzung, dass die Auftragsstruktur des Mietwagenunternehmens der eines Taxi- oder Kurierdienstunternehmens weitest gehend ähnlich ist, können die für Taxiunternehmer und Kurierdienstfahrer geltenden Erleichterungen bei der Führung eines Fahrtenbuchs auch von Mietwagenunternehmen angewandt werden."
 

Welcher Natur die Erleichterung ist, ergibt sich durch Verweis auf das BMF-Schreiben vom 12.05.1997, Randnummern 18 – 21. In dem hier interessierenden Umfange lauten diese:

"a) Kurierdienstfahrer (u.a.)
 
Zu Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchtem Geschäftspartner ist anzugeben, welche Kunden an welchem Ort besucht wurden. Angaben zu den Entfernungen zwischen den verschiedenen Orten sind nur bei größerer Differenz zwischen direkter Entfernung und tatsächlich gefahrenen Kilometern erforderlich.

b) Taxifahrer
 

Bei Fahrten eine Taxifahrers im sogenannten Pflichtfahrgebiet ist es in bezug auf Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchtem Geschäftspartner ausreichend, täglich zu Beginn und Ende der Gesamtheit dieser Fahrten den Kilometer-Stand anzugeben mit der Angabe "Taxifahrten im Pflichtfahrgebiet" o.ä.. Wurden Fahrten durchgeführt, die über dieses Ziel hinausgehen, kann auf die genaue Angabe des Reiseziels nicht verzichtet werden."
 

Wegen des zumindest auf den ersten Blick nicht ganz einleuchtenden Vergleiches zu Kurierdiensten kann auch noch folgende Stelle aus dem 97er BMF-Schreiben Relevanz haben:
 

"Werden regelmäßig dieselben Kunden aufgesucht, wie z.B. bei Lieferverkehr, und werden die Kunden mit Name, (Liefer-) Adresse in einem Kundenverzeichnis unter einer Nummer geführt unter der sie später identifiziert werden können, bestehen keine Bedenken, als Erleichterung für die Führung eines Fahrtenbuches zu Reiseziel, Reisezweck und aufgesuchtem Geschäftspartner jeweils zu Beginn und Ende der Lieferfahrten Datum und Kilometerstand sowie die Nummern der aufgesuchten Geschäftspartner aufzuzeichnen. Das Grundverzeichnis ist dem Fahrtenbuch beizufügen."
 

Natürlich ist die Erleichterung für Taxifahrten nicht direkt übernehmbar, weil der Mietwagenverkehr kein Pflichtfahrgebiet kennt. Wir legen die neue Verfügung allerdings so aus, dass der "gewöhnliche" räumliche Bereich, in dem die Mietwagenaufträge des jeweiligen Unternehmens durchgeführt werden, sei es das Gemeindegebiet oder vielleicht auch darüber hinaus, gemeint sein dürfte. Wie die in Frage kommenden Mietwagenunternehmer dies dem Finanzamt am besten belegen, ohne in Schwierigkeiten zu kommen, sollten diese mit ihrem Steuerberater klären.
 

3. Beim Bundesfinanzhof ist ein Revisionsverfahren anhängig, welches sich mit dem fahrzeug-bezogenen Methodenwahlrecht auseinandersetzen wird. Es handelt sich darum, dass dem Finanzgericht Nürnberg die Frage vorgetragen worden ist, ob bei privater Nutzung mehrerer zum Betriebsvermögen gehörender Kraftfahrzeuge die Ermittlung des Entnahmewertes für einzelne Fahrzeuge nur dann mit den tatsächlichen Kosten nach der Fahrtenbuchmethode möglich ist, wenn für alle Fahrzeuge einheitlich ein Fahrtenbuch geführt wird. Während der Kläger dieses Verfahrens für die zwei (seiner insgesamt drei) Fahrzeuge, für die ein Fahrtenbuch geführt wurde, den Ansatz des Entnahmewertes nach den auf die Privatfahrten entfallenden Kosten wollte, stellte sich das beklagte Finanzamt auf den Standpunkt, dass für alle drei Fahrzeuge die Ermittlung des privaten Anteils nach der 1%-Regelung zu erfolgen hat. Die teilweise Anwendung der Fahrtenbuchmethode lehnte das Finanzamt ab. Das Finanzgericht Nürnberg gab aber dem Kläger recht, ihm stehe ein fahrzeugbezogenes Methodenwahlrecht zur Ermittlung der privaten Kfz-Nutzung für jedes einzelne Fahrzeug zu. Er könne also für einige Fahrzeuge Fahrtenbuch führen, für andere nach der 1%-Regelung vorgehen.
 
4. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat die Möglichkeit, das Fahrtenbuch mittels täglich besprochener Tonbandkassette zu führen, abgelehnt. Eine Tonbandkassette erfülle die an ein Fahrtenbuch zu stellenden Voraussetzungen, was nur ordnungsgemäß sein könne, wenn nachträgliche Veränderungen hierin ausgeschlossen oder zumindest dokumentiert sind, nicht, da eine Tonbandkassette jederzeit abänderbar ist und deshalb keinen eigenen Beweiswert hat (Urt. v. 16.03.00 – 4 K 3019/98 – ; rechtskräftig ).
 

(Meldung vom 17.08.2000)

 

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