INFORMATIONEN DES BZP

Recht und Gesetz

Änderung des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG: BZP-Vorschlag erlangt Gesetzeskraft! Mietwagen sind damit weiterhin an Verbot der Unterwegsaufnahme, Rückkehrgebot und Aufzeichnungspflicht gebunden.

Der BZP hatte bereits im Frühjahr 2004 informiert, dass Bundeswirtschaftsminister Wolfgang Clement dem Bundeskabinett im April 2004 ein ganzes Bündel von Verfahrensregelungen vorgestellt hatte, mit deren Abbau Deregulierung und Entbürokratisierung in Deutschland voran gebracht werden sollen, um so Hürden und Hemmnisse für mehr Wachstum und Arbeit aus dem Weg zu räumen. Punkt II.8. dieser so genannten Innovationsvorschläge lautete, dass Satz 2 des § 49 Abs. 4 PBefG gestrichen wird. Der BZP-Vorstand hatte auf diese eminente Gefahr für die bewährten Regelungen des Verbotes der Unterwegsaufnahme, des Rückkehrgebotes und der Aufzeichnungspflicht für die Mietwagenunternehmen sofort reagiert und dem Bundeswirtschaftsminister deutlich gemacht, dass mit seinem Vorschlag das mit der 5. Novelle zum PBefG 1983 mühsam aufgebaute und sehr ordentlich laufende Systemgefüge des Taxi- und Mietwagenverkehrs aufgebrochen würde.Die Bundesregierung hat den dagegen gestellten Kompromiss-Vorschlag des BZP ohne Änderung aufgegriffen und am 12.05.2004 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgende Änderung des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG vorzuschlagen: „Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten." § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG bleibt danach unverändert bestehen.

Sehr positiv festzuhalten ist damit vor Allem eines: ungeachtet der Änderung des Satz 3 bleibt es auch zukünftig dabei, dass im Mietwagenverkehr nur Beförderungsaufträge durchgeführt werden dürfen, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Mietwagenunternehmers eingegangen sind.

Das gesamte Gesetzgebungsverfahren um das Paket der Innovationsvorschläge hat parlamentarisch zahlreiche Durchgänge und auch Änderungen erfahren und beschäftigte letztendlich dann auch noch den Vermittlungsausschuss - allerdings betraf dies andere Vorschläge dieses Gesetzes und nicht die auf dem BZP-Vorschlag beruhende Änderung des Personenbeförderungsgesetzes.

Nun ist aktuell im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen v. 21.06.2005 (BGBl I S. 1666) verkündet worden, welches in seinem Art. 7 die vorstehend beschriebene Gesetzesänderung enthält. § 49 Abs. 4 PBefG in seiner ab 1. Juli 2005 geltenden Fassung lautet damit komplett:

„(1)Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 sind. (2)Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. (3)Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.(4) Den Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. (5)Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen.(6) Den Taxen vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden.(7) Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden."

 

(Meldung vom 5.7.2005)

 

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