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BZP fordert in der Gesundheitsreform-Debatte Streichung der 3 %-Abschlagsregelung bei Vereinbarungen über Krankenfahrten. Deutliches BZP-Statement bei der Verbändeanhörung!
In dem aktuell jetzt vorgelegten und diskutierten Referentenentwurf des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine Änderung des § 133 SGB V vorgesehen, wonach ein neuer Absatz 4 angefügt wird:
„(4) Die Krankenkassen erhalten von den Leistungsbringern einen Abschlag in Höhe von 3 v. H. auf die vertraglich vereinbarten Vergütungen. Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes oder anderer Krankentransporte durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt, reduziert sich die Leistungspflicht der Krankenkassen zur Übernahme der Kosten entsprechend. (….)."
Diese 3 %-Abschlagsregelung war schon durch das bekannte „Eckpunktepapier zur Gesundheitsreform 2006" vom 04.07.06 bekannt geworden, was den BZP bereits zu entsprechenden Gegenstellungnahmen an das Gesundheitsministerium und diverse Politiker, die in der entsprechenden Kommission zur Vorbereitung der Gesundheitsreform Mitglieder gewesen sind, veranlasst hat. Die Argumentation des BZP lautet, dass drei weitere Prozentpunkte Abschlag dem Taxigewerbe, welches schon über die Gesundheitsreform 2004 über alle Maßen belastet wurde, nicht mehr zumutbar sind. Die Fahrkostensteigerung im Bereich Taxi/Mietwagen seien nicht auf die Erhöhung der Entgelte für unsere Branche zurückzuführen, sondern auf den massiven Volumenzuwachs bei der Beförderungsleistung, wofür verschiedene Gründe anzuführen seien (Weiterverlagerung zu ambulanter Behandlung; steigende Zahl beförderungsberechtigter Patienten zur Dialysen- oder onkologischen Therapien; Verlängerung der Therapiezeit durch neue Techniken; Früherkennung; höhere Lebenserwartung trotz Erkrankung). Zudem sei die Regelung des Satz 2 als Augenwischerei abzulehnen, weil die Erstreckung auf den Rettungsdienst wegen der Länderrettungsdienstgesetze gar nicht greife. Denn dort werden ungedeckte Kosten ganz einfach durch Ausgleich über die Gebührensatzungserhöhung im darauf folgenden Jahr abgewickelt.
Diese Stellungnahmen und die zahlreichen Gespräche haben dazu geführt, dass auch der BZP zu der am 16. Oktober stattgefundenen Verbändeanhörung des Bundesministeriums für Gesundheit ins Außenministerium nach Berlin eingeladen worden ist. Wahrgenommen haben diesen Termin unsere Experten aus der Leitung des BZP-Fachausschusses „Krankenfahrten und Kooperation", Frau Gisela Spitzlei und Herr Michael Müller. Die beiden haben im Namen des Gewerbes den Protest gegen die vorgesehene Abschlagsregelung vortragen können und dabei folgendes Statement abgegeben:
„In § 133 SGB V sieht der Referentenentwurf vor, dass die Krankenkassen von den Leistungserbringern einen „Abschlag von 3 v. H. auf die vereinbarten Entgelte erhalten". Dieses stellt eine unverständliche Einzelmaßnahme gegen das Deutsche Taxi und Mietwagengewerbe dar. Unverständlich – da im Gesundheitssystem auch zahlreiche andere Bereiche überproportionale Kostensteigerungssätze aufweisen, ohne eine derartige Entgeltreglementierung zu erfahren. Diese allerdings in absoluten Zahlen das Gesundheitssystem weit stärker belasten. Diese Einzelmaßnahme ist jedoch nicht nur unverständlich, sondern auch sachlich unberechtigt. Schon in den vergangenen Jahren hat das Deutsche Taxi- und Mietwagengewerbe durch Minimalabschlüsse, teilweise sogar mit Abschlägen über Sondervereinbarungen, den gesellschaftspolitischen Anspruch nach Kostenbegrenzung im Gesundheitswesen mehr als erfüllt. Die Zumutbarkeitsgrenze ist erreicht, wenn nicht bereits überschritten. 3 weitere Prozentpunkte, wie im Referentenentwurf vorgesehen, sind nicht mehr zu verkraften. Die Kostensteigerung bei Patientenfahrten z.B. für Treibstoff, Versicherungen, Anschaffung u. a. ist seit vielen Jahren deutlich höher als der – auf die Grundlohnsummenentwicklung begrenzt –, wenn überhaupt erreichte Anstieg der Krankenfahrtenentgelte.
Der in den Krankenkassenberichten ausgewiesene deutliche Anstieg der Leistungsausgaben für Fahrkosten mit Taxi/Mietwagen ist keineswegs auf die Erhöhung unserer Entgelte zurück zu führen, sondern auf massiven Volumenzuwachs an zu erbringender Beförderungsleistung. Gründe hierfür sind eine weitere Verlagerung von stationärer zu ambulanter Behandlung, die steigende Zahl anspruchsberechtigter Patienten zu Dialyse oder onkologischen Therapien, die Verlängerung der Therapienzeit durch neue Techniken, die erweiterte Früherkennung, eine höhere Lebenserwartung trotz Erkrankung u. a. Die Regulierung dieses Mengenzuwachses kann jedoch nicht über die Entgelte der Leistungserbringer erfolgen, sie ist politisch zu leisten. Und dieses ist bereits erfolgt – im GMG 2004 wurde die Anspruchsberechtigung über die Krankentransport-Richtlinien bereits auf das gesellschaftspolitisch zumutbare Minimum begrenzt. Im Ergebnis besteht ein Anspruch auf Fahrkostenübernahme bereits heute nur noch für die sozial Schwachen, die andernfalls vom Zugang zum Gesundheitssystem ausgeschlossen wären.
Die ständigen Kritiker an steigenden Ausgaben für Fahrkosten verkennen zudem die strategische Bedeutung von Krankenfahrten für ein – richtigerweise – auf Verbesserung der Effizienz bedachtes Gesundheitssystem. Die wirtschaftlich bestmögliche Auslastung gerade teurerer Intensiv- und Gerätemedizin erfordert Kapazitäten zu bündeln und das Versorgungsnetz auf das erforderliche Mindestmaß auszudünnen. Dadurch wird jedoch – insbesondere im ländlichen Bereich – die Strecke zwischen dem Patienten und seiner Therapieeinrichtung größer. Auch das Bestreben, weitestgehend von teurer stationärer zur kostengünstigen ambulanten Behandlung zu verlagern, erfordert mehr Mobilität vom Patienten. Fahrkosten sind deshalb keineswegs ein ständig zu kritisierendes Übel, im Gegenteil – sie sind geradezu überhaupt erst das Instrument, um die angestrebte Effizienzsteigerung zu erreichen. Denn nur durch die Übernahme von Fahrkosten bleibt das deutsche Gesundheitssystem allen Bürgern, unabhängig ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, auch weiterhin zugänglich. Die erforderlichen Mehraufwendungen für Fahrkosten stellen dabei in absoluten Zahlen nur einen Bruchteil des Einsparpotenzials aus der Bündelung der Kapazitäten dar, sie sind also ein sinnvoller Mitteleinsatz, um die erforderliche Effizienzsteigerung zu erreichen. Darüber hinaus stellt der beabsichtigte Abschlag einen Eingriff in die grundgesetzlich zugesicherte Vertragsfreiheit dar und ist damit auch formalrechtlich höchst fragwürdig.
Abschließend wollen wir noch auf eine Ungleichbehandlung und Wettbewerbsverzerrung gegenüber den Hilfsorganisationen hinweisen. Der Abschlag trifft letzten Endes ausschließlich das Deutsche Taxi- und Mietwagengewerbe. Die erwähnte Erstreckung auch auf den Rettungsdienst greift wegen der Länder-Rettungsdienstgesetze nicht. Denn dort ist geregelt, dass eine Unterdeckung der Kosten von Rettungsdiensten durch Einfließen des Fehlbetrages in die Gebührensatzung im nächsten Jahr auszugleichen ist. Der Abschlag führt damit jährlich automatisch zur Verteuerung der Leistung um – mindestens – genau diesen 3%-igen Abschlag.
Deshalb fordern wir die Streichung des in § 133 SGB V beabsichtigten Abschlages von 3 % auf die vereinbarten Entgelte."
Die Stellungnahme des BZP wurde von den Ministerialbeamten aus dem Gesundheitsministerium sowie den anwesenden Politikern und weiteren Gesundheitsfachleuten sehr aufmerksam verfolgt und wir hoffen, dass über die Politik unseres Bundesverbandes diese unangemessene und ungerechte Regelung noch verhindert werden kann!
(Meldung vom 18.10.2006) |