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Feinstaubdiskussion in den Ballungsräumen: Da die „Plakettenverordnung" keine generelle Ausnahmen für Taxis bei kommunalen Einfahrverboten vorsieht, spricht sich der BZP für Übergangsfristen bei älteren Taxifahrzeugen aus!
Mit zunehmender Intensität wird in letzter Zeit über Feinstaubplaketten, Umweltzonen und Einfahrverbote für ältere Fahrzeuge diskutiert. Dabei steht die sogenannte „Plakettenverordnung" und deren Umsetzung durch den Erlass innerörtlicher Fahrverbote durch die Kommunen im Mittelpunkt. Jetzt melden sich auch vermehrt prominente Kommunalpolitiker zu Wort, die Nachbesserungen an der sehr strikten Bundesverordnung fordern, die noch nicht einmal Ausnahmen für Anwohner oder Taxis vorsieht. Der BZP spricht sich dabei bei älteren Taxen für angemessene Übergangsfristen aus.
Vor dem Hintergrund der EU-Richtlinie zur Verbesserung der Luftqualität (Stichwort: Feinstaubbelastung über 50 Mikrogramm pro Kubikmeter an höchstens 35 Tagen pro Jahr) wurde am 16.10.2006 die "Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge" veröffentlicht, inzwischen als „Plakettenverordnung" wohlbekannt. Damit werden zum 1.3.2007 vier Schadstoffgruppen zur Steuerung innerörtlicher Fahrverbote bei Feinstaubüberschreitung eingeführt. Danach stellen die Bundesländer Luftreinhaltepläne auf, auf deren Basis lokale Verkehrsbeschränkungen angeordnet werden dürfen. Feinstaubbelastete Gebiete können temporär oder auf Dauer zur „Umweltzone" erklärt werden, in denen für bestimmte Fahrzeuge Fahrverbote gelten. Planungen für solche Umweltzonen ab Herbst 2007 sind bislang aus München, Düsseldorf, Stuttgart, Berlin, Köln, Hannover, Dresden, Mannheim, Nürnberg, Karlsruhe, Augsburg, Freiburg und Frankfurt bekannt geworden. Für das Ruhrgebiet gibt es Bestrebungen, dieses flächendeckend als Umweltzone auszuweisen. Allerdings sind diese Planungen vor den jüngsten Diskussionen (s.u.) ins Stocken geraten.
Durch farbige Plaketten gekennzeichnete Kraftfahrzeuge (Pkw, Nutzfahrzeuge und Busse) können von Zufahrtbeschränkungen (über die auf Länder- bzw. Kommunalebene entschieden wird) ganz oder teilweise ausgenommen werden. Gekennzeichnet wird im Pkw-Bereich von Euro 2 bis Euro 4. Die Zuordnung zu einer Schadstoffgruppe ergibt sich durch die in der (neuen) Zulassungsbescheinigung Teil 1 bzw. im (alten) Fahrzeugschein eingetragenen, emissionsbezogenen Schlüsselnummer. Im alten Schein finden Sie dies unter „zu 1", in den neuen Formularen „unter 14.1". Falls dort die beiden letzten Ziffern zwischen „00" und „13" sind oder die Zahlen „15" und „17" auftauchen, gibt es keine Plakette und damit gilt Fahrverbot in den Umweltzonen. Welche Fahrzeuge in welche Gruppe gehören und deshalb von Einfahrverboten betroffen sind lässt sich auf sehr informativen Webseiten des ADAC (www.adac.de/plaketten) überprüfen, hier kann man sich auch über Nachrüstmöglichkeiten informieren, die zu einer Bessereinstufung führen.
Übersicht über die Schadstoffgruppen bei Dieselfahrzeugen:
- PKW mit Partikelemissionen nach Euro 1 oder schlechter Schadstoffgruppe 1 (keine Plakette, Fahrverbot)
- PKW mit Partikelemissionen nach Euro 2 Schadstoffgruppe 2 (rote Plakette)
- PKW mit Partikelemissionen nach Euro 3 Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette)
- PKW mit Partikelemissionen nach Euro 4 Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette)
Von lokalen Fahrverboten betroffen sind laut ADAC nach heutigem Stand 6,7 Millionen Pkw mit höheren Schadstoff-Emissionen. Schadstoffgruppe 1 bedeutet ganz grob für den Dieselbereich: PKW, die vor 1996 zugelassen wurden (so z.B. der im Gewerbe noch recht häufig anzutreffende MB W 124). Die Fahrverbote müssen jedoch nicht nur die Schadstoffgruppe 1 betreffen, auch Fahrzeuge der Gruppen 2 und 3 könnten ggf. künftig von der Kommune ausgesperrt werden. Wer ohne Plakette in eine Verbotszone einfährt, muss mit 40 Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg rechnen.
Für das Gewerbe ganz wichtig zu beachten: Im Unterschied zur 1999 ausgelaufenen „Smog-Verordnung" gibt es nach der Plakettenverordnung keine Generalausnahme für Taxis. Generell sind dort Motorräder, Polizei-, Feuerwehr- und Krankenwagen von Verboten ausgenommen, weiter mobile Maschinen und Fahrzeuge zur medizinischen Betreuung oder zum Transport von Behinderten sowie Militärfahrzeuge. Die zuständige Behörde kann aber den Verkehr (mit nicht gekennzeichneten Fahrzeugen) zu und von bestimmten Einrichtungen zulassen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt. Derzeit werden Ausnahmen bzw. Übergangsfristen im Wesentlichen für Anwohner, Oldtimer und Gewerbetreibende diskutiert.
Der BZP-Vorstand spricht sich dafür aus, dass dem Taxigewerbe angemessene Übergangsfristen eingeräumt werden. So sollten z.B. kurz vor dem Ruhestand stehende Taxiunternehmer nicht gezwungen werden, noch einmal ein neues Auto zu kaufen. Kollegen mit älteren Fahrzeugen sollte generell ermöglicht werden, die fällig werdende Neuanschaffung auch einplanen zu können. Ob solche Übergangsfristen von bspw. 2 Jahren überhaupt sachgerecht oder gar zwingend notwendig sind, ist natürlich je nach Situation vor Ort zu entscheiden. Ist die Taxiflotte erfreulich aktuell und sind nur wenige Fahrzeuge von Einfahrverboten betroffen, könnte der Ruf nach einer Ausnahmeregelung kontraproduktiv sein, da das Image des Taxis als umweltfreundliches Verkehrsmittel hinterfragt werden kann.
(Meldung vom 08.02.2007) |