Gewerbe aktuell:

Rechtsprechung: Urteil des Amtsgerichts Nordhorn vom 11.06.2002 – Az.: 3 C 285/02 – zu §§ 7 StVG, 14 StVO: Unter Umständen ist ein Taxifahrer verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um ein voreiliges Türöffnen des Fahrgastes zu verhindern!

Ein immer wieder auftauchendes Praxisproblem im Taxi- und Mietwagenverkehr stellt der Umstand dar, dass manche Fahrgäste nach Anhalten des Taxis am Zielpunkt ohne Beachtung von etwaigen anderen Verkehrsteilnehmern, die gefährdet werden könnten, die Türen aufreißen. Solches Verhalten führt dann natürlich auch zu Unfällen, wobei die Rechtsfrage ist, ob ein solches Schadensereignis auch zu einer Schadensersatzhaftung des Unternehmers, der für das Verhalten bzw. auch gebotenes Unterlassen seines Fahrers aufzukommen hat, führen kann.

Das Amtsgericht Nordhorn hat in einem solchen Fall tatsächlich dem Fahrzeugführer einen zumindest hälftigen Verursachungs- und Verschuldensanteil auferlegt, wobei jedoch die Umstände zu berücksichtigen sind. Hier lag nämlich der Sachverhalt zugrunde, dass ein älterer Stammgast gefahren wurde, der bereits dafür bekannt war, dass er trotz Aufforderung, die Tür noch zuzulassen, diese trotzdem schon aufgestoßen hatte.

Das Amtsgericht führt zunächst aus, dass das Ein- und Aussteigen zum Betrieb eines Fahrzeuges gehört, somit der die Halterhaftung regelnde § 7 des Straßenverkehrsgesetzes anwendbar ist. Im Normalfall sei es zwar nicht Aufgabe des Taxifahrers, einen Fahrgast über seine Verpflichtung aus § 14 StVO zu belehren, dass er sich beim Ein- oder Aussteigen so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Anders liege der Fall jedoch, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fahrgast dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Dieser Fall lag ja wie geschildert bei diesem Fahrgast vor.

Auch wenn der Taxifahrer gegenüber einem Mit- oder Beifahrer grundsätzlich keine Garantenpflicht trifft, so sei dies bei älteren Menschen, Kindern und erkennbar gebrechlichen oder hilflosen Personen anders zu beurteilen. Dann habe sich der Fahrer davon zu überzeugen, dass die Fahrzeugtüren ohne Gefahr für den übrigen Verkehr geöffnet werden können. Da es dem Taxifahrer bekannt war, dass der Fahrgast die Tür öffnet, ohne sich zu vergewissern, dass eine Verkehrsgefährdung anderer ausgeschlossen ist, hätte er geeignete Maßnahmen treffen müssen, um ein voreiliges Türöffnen zu verhindern. Die bloße Aufforderung, dies nicht zu tun, sei dann zu wenig.

Andererseits treffe auch den Unfallgegner ein Mitverschulden, denn jeder Verkehrsteilnehmer, der an einem haltenden Taxifahrzeug vorbeifährt, müsse damit rechnen, dass Fahrgäste aus dem Fahrzeug aussteigen wollen und deshalb die Tür öffnen. Der Vorbeifahrende muss deshalb darauf gefasst sein, entsprechend zu reagieren, er sollte zumindest einen solchen Seitenabstand zu dem Taxi halten, dass ein geringes Öffnen der Tür möglich bleibt. Ggf. – so die Amtsrichterin - muss der vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer seine Geschwindigkeit derart senken, dass er bei möglichen Gefahren durch aus dem Taxi Aussteigende rechtzeitig bremsen kann.


(Meldung vom 19.12.2003)

 

Impressum   |   © Deutscher Taxi- und Mietwagenverband e.V.,  Zeißelstraße 11, 60318 Frankfurt am Main