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Neue Krankentransport-Richtlinien gelten! Krankenfahrten mit Taxi/Mietwagen bleiben dank des erfolgreichen Agierens der Verbände ein wesentliches Geschäftsfeld des Gewerbes !
Wenige Wochen nach in Kraft treten des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes (GMG) hat der Druck des BZP und seiner Mitgliedsorganisationen, der Patientenorganisationen und der Presse dazu geführt, dass die Krankentransport-Richtlinien nach einem ersten Versuch im Dezember, der mangels Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung (BMGS) keine Geltung erlangte, mit ausgesprochen positivem Effekt für Patienten und das Gewerbe überarbeitet worden sind.
Die Neufassung der Richtlinien wurde am 22. Januar 2004 mit Rückwirkung zum 1. Januar durch den Gemeinsamen Bundesausschuss verabschiedet und auch unverzüglich durch das BMGS genehmigt. Die nun geltende Richtlinie hat die wesentlichen Bedenken und Verbesserungsvorschläge, die der BZP vorgetragen hat, in umfassender Weise umgesetzt:
| 1. |
Unserem Vortrag, dass eine vorherige Genehmigung häufig aufgrund des Gesundheitszustandes praktisch gar nicht einholbar ist, wurde entsprochen mit der Einfügung, dass im Notfall (bei Lebensgefahr) oder im Eilfall (Befürchtung schwerer gesundheitlicher Schäden) der Arzt auch nachträglich verordnen kann!
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| 2. |
So wie dringend angeregt ist der bereits vorher enthaltene Kreis von Kranken, deren Kosten für die Fahrt mit Taxi und Mietwagen zu ihrer ambulanten Behandlung übernommen werden, nicht mehr abschließend beschränkt auf Patienten, die zur Dialyse- und zur onkologischen Strahlen- oder Chemotherapie fahren. Vielmehr ist ausdrücklich klargestellt, dass der Katalog lt. Anlage 2 nicht abschließend ist, sondern auch vergleichbare Erkrankungen Verordnung und Genehmigung von Fahrtkostenübernahme ermöglichen.
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| 3. |
Ohne Zweifel am wichtigsten in seinen Auswirkungen für die Patienten und das Gewerbe ist, dass der Kreis derjenigen, für welche die Krankenkassen die Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung übernehmen, noch ganz erheblich ausgeweitet worden ist, nämlich entsprechend der BZP-Forderung auf die mobilitätseingeschränkten Versicherten. Insgesamt drei Gruppen erfüllen jetzt diese Voraussetzungen, wobei insbesondere die Anerkennung der 3. Patientengruppe eine wesentliche Forderung des BZP erfüllt. Im Überblick die Darstellung dieser 3 Gruppen:
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1. Gruppe: Der Patient wird mit einem grunderkrankungsbedingten Therapieschema behandelt, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist und die Behandlung selbst oder der Krankheitsverlauf beeinträchtigen den Patienten so, dass eine Beförderung zur Verhinderung von Lebens- und Gesundheitsgefahren unerlässlich ist. Diese beiden Voraussetzungen sind in der Regel erfüllt bei Fahrten zur Dialysebehandlung, Fahrten zur Strahlentherapie und Fahrten zur Chemotherapie, aber auch vergleichbare Grunderkrankungen fallen darunter.
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2. Gruppe: Der Patient ist mobilitätseingeschränkt und legt - einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ oder - einen Einstufungsbescheid der Pflegestufen 2 oder 3 vor.
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3. Gruppe: Gleichgestellt der 2. Gruppe sind Patienten - auch ohne Besitz eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises oder Einstufungsbescheides -, die vergleichbar mobilitätsbeeinträchtigt sind und einer längeren ambulanten Behandlung bedürfen.
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| 4. |
Auch zu erwähnen ist die neue „Chronikerregelung“, die mit der Krankentransport-Richtlinie verabschiedet worden ist und aufgrund ihrer erfreulich weiten Fassung ebenfalls für ein höheres Fahrtenaufkommen sorgen dürfte, da mehr Patienten in die „1%-Zuzahlungsregelung“ fallen. Mit großer Erleichterung lässt sich damit festhalten, dass der lange Zeit zu befürchtende Super-GAU bei den Krankenfahrten dank des erfolgreichen Gegenhaltens des Bundesverbandes und seiner Mitgliedsorganisationen abgewendet werden konnte und somit viele Krankenfahrten erhalten bleiben. Zum Wohle der Patienten, des Gewerbes - nicht zuletzt aber liegt diese Krankenfahrtenregelung wegen der Stärkung des ambulanten Behandlungssystems auch im Allgemeinwohl an einem kostengünstigen Gesundheitswesen!
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Der BZP hat für seine Mitglieder ein Patienten- wie ein Unternehmer-Merkblatt auf der Basis des Richtlinienstandes vom 22.12.2003 herausgegeben.
Taxi- und Mietwagenunternehmer, die Mitglied bei einem dem BZP angeschlossenen Landesverbandoder einer anderen BZP-Regionalorganisationsind, können die Merkblätter dort anfordern.
(Meldung vom 27.1.2004) |